Die Vereinssatzung
Satzung des Schützenvereins Lohne e.V. von 1608
Fassung gemäß Beschluß der Generalversammlung vom 09. März 2023
§ 1 · Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Schützenverein Lohne e.V. von 1608“. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er hat weder politische noch konfessionelle Interessen und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lohne.
§ 2 · Zweck des Vereins
Vereinszweck ist der Zusammenschluß der Schützen von Lohne und Umgebung zur Förderung und Ausübung des Schießsports.
§ 3 · Vereinstätigkeit
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Schießsportanlagen sowie durch die Organisation und Durchführung von Schießsportveranstaltungen (-übungen).
§ 4 · Mitgliedschaft
Jeder, der die Bestrebungen des Lohner Schützenvereins fördern will, kann Mitglied werden, auch juristische Personen. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft, die keiner besonderen Form bedarf, erfolgt über die jeweiligen und für jedes Mitglied zuständigen Kompanieführer und ist dem Geschäftsführer in Vorlage zu bringen.
§ 5 · Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, der aus dem Jahresbeitrag und dem Ausmarschgeld besteht. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist an die Kompanieführer zu entrichten, die ihn bis zum Schützenfestsonntag an den Kassenwart abführen.
(2) Erst durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages beginnt die Mitgliedschaft. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 6 · Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.
(2) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder erkennen durch ihren Beitritt die Satzung des Vereins als für sie verbindlich an.
Sie unterwerfen sich darüber hinaus den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Bedingungen beim Königsschießen. Ferner haben sie sich an die vom Vorstand und vom Offizierkorps geforderte Ordnung während des Schützenfestes und bei sonstigen vereinsmäßigen Anlässen zu halten.
§ 7 · Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- bei Tod des Mitglieds
- durch jederzeit zulässige Austrittserklärung
- durch Streichung der Mitgliedschaft
- durch Ausschluß
(2) Die Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie dem zuständigen Kompanieführer und dem Vorstand mündlich oder schriftlich zugegangen ist. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft ist durch den Kompanieführer mit einer Fristsetzung von drei Monaten hinzuweisen. Die Streichung wird dem betroffenen Mitglied nach Fristablauf nicht bekanntgegeben. Der Ausschluß aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund und bei grob vereinsschädigendem Verhalten zulässig. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben und bekanntgemacht werden. Ein Widerspruch des Betroffenen hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung, die alsdann über den Ausschluss zu entscheiden hat, wobei der Ausschluss sodann mit der Beschlussfassung wirksam wird.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen, die von der Generalversammlung zu genehmigen und den Vereinsmitgliedern durch Bekanntmachung in der Vereinszeitung mitzuteilen sind.
§ 8 · Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um die Sache des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn mehr als 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 9 · Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (§ 10 und § 11 der Satzung)
b) der erweiterte Vorstand und Stab (§ 12 der Satzung)
c) das Offizierskorps und Fahnenzug (§ 13 der Satzung)
d) die Mitgliederversammlung (§ 14 der Satzung)
§ 10 · Vorstand
(1) Der Vorstand (Präsidium) im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden (Präsident), dem zweiten Vorsitzenden (erster stellvertretender Präsident), dem dritten Vorsitzenden (zweiter stellvertretender Präsident), dem Kassenwart, dem Geschäftsführer, dem Schießwart und dem Geräte- und Zeugwart. Der erste Vorsitzende, zweite Vorsitzende, dritte Vorsitzende, Kassenwart und Geschäftsführer haben Einzelvertretungsbefugnis. Im übrigen vertreten je zwei Mitglieder gemeinsam.
(2) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(3) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
§ 11 · Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die Verwaltung des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet das Vereinsvermögen, das Kassen- und Rechnungswesen und die Schriftführung. Zur Verwaltung des Vereins gehören die Gründung neuer Kompanien und ihre Zulassung.
(2) Der Vorstand hat das Recht, Anschaffungen und Ausgaben, die im Interesse des Vereins liegen, zu tätigen, falls es die Kassenlage erlaubt<s></s>
(3) Der erste Vorsitzende hat die für eine ordnungsgemäße Vereinsführung notwendigen Vorstandssitzungen einzuberufen und sie zu leiten. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit Mehrheit gefaßt.
§ 12 · Erweiterter Vorstand, Stab
(1) Zum erweiterten Vorstand gehören der Pressewart, bis zu acht Schießoffiziere sowie zwei Betreuer des Kinderschützenfestes.
(2) Der Stab besteht aus dem Regimentskommandeur, dem Platzkommandant, zwei Adjutanten sowie dem Oberfähnrich.
(3) Der erweiterte Vorstand und der Stab werden von der Generalversammlung für drei Jahre gewählt. Sie stehen dem Vorstand zur Beratung und Unterstützung zur Seite. Auf den Vorstandssitzungen haben sie Stimmrecht.
§ 13 · Offizierskorps, Fahnenzug und Meldereiter
(1) Das Offizierskorps hat neben der Aufgabe, in den Kompanien und Bataillonen ein lebhaftes Vereinsleben zu gestalten, für einen ordentlichen Ablauf des Schützenfestes zu sorgen.
(2) Die Bataillonskommandeure werden von den Vorständen der Kompanien, wobei für jede Kompanie bis zu drei Stimmen zulässig sind, mit einer Amtszeit von fünf Jahren und die Hauptleute (Kompanieführer) von den einzelnen Kompanien gewählt. Die Bataillonskommandeure und die Fähnriche werden grundsätzlich zu Vorstandsitzungen, die ihren Kompetenzbereich berühren, beratend hinzugezogen. Darüber hinaus sind sie hierzu nach dem Ermessen des Vorstands einzuladen, wenn wichtige Vorstandsbeschlüsse zu fassen sind. Ein Stimmrecht haben Bataillonskommandeure, Fähnriche und Meldereiter nicht.
(3) Die Mitglieder des Fahnenzuges (bis zu sieben Fähnriche) und bis zu vier Meldereiter werden vom Vorstand gemäß § 11, die übrigen Offiziere im Einvernehmen mit den Kommandeuren von den Bataillonen bzw. Kompanien berufen.
§ 14 · Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres (Generalversammlung)
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monate
(2) In der Generalversammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluß zu fassen.
§ 15 · Form der Berufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter der Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Eingeladen wird hierzu mindestens eine Woche zuvor durch Anzeige in der Oldenburgischen Volkszeitung.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn sie mindestens von 10 % der Mitglieder verlangt werden. Entsprechende Anträge sind an den Vorstand zu richten.
(3) Der Präsident oder einer seiner Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung
§ 16 · Beschlußfähigkeit
Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 1 S. 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit gemäß Abs. 3 zu enthalten.
(3) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.
§ 17 · Beschlußfassung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheit der erschienenen Mitglieder als Nein-Stimmen.
§ 18 · Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
(2) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 19 · Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Die Rechnungslegung hat in der Generalversammlung, nachdem die drei von der Generalversammlung zu wählenden Kassenprüfer tätig geworden sind, zu erfolgen.
§ 20 · Vereinsvermögen
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. <s></s>
§ 21 · Schützen-Volks-Fest
(1) Das Schützenfest findet alljährlich am Wochenende der zweiten Woche im Juli statt, sofern in der Generalversammlung nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist. Die hierzu erforderlichen Vorbereitungen und Arbeiten werden vom Vorstand und vom Offizierkorps übernommen.
(2) Die Königswürde kann nur erringen, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens fünf Jahren mit Wohnsitz in Lohne Mitglied des Vereins ist. Der Kreis der Schützen, die für die Königswürde in Betracht kommen, wird jährlich vom Vorstand erkoren und zugelassen. Der beste Schütze aus diesem Kreis wird König. Die Schießart bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 22 · Auflösung des Vereins
Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Lohne, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.