Die Schützen- und Disziplinarordnung des Schützenvereins Lohne e.V. von 1608

Vorwort
Die Schützen- und Disziplinarordnung regelt das Abläufe des Vereins. Sie enthält Bestimmungen zur Vereinsstruktur, zu Wahlen, Beförderungen, Auszeichnungen, zum Ordenswesen und Disziplinarwesen. Sie ist der Vereinssatzung nachgeordnet und ergänzt diese.

A. Organisation des Schützenregiments

 1.Gliederung

Die Schützen des Schützenvereins Lohne e.V. von 1608 bilden das Schützenregiment Lohne. Das Regiment gliedert sich in den Vorstand, den Stab und aktuell sieben Schützenbataillone. Diesen Bataillonen sind die Schützenkompanien zugeordnet. Das Regiment gibt zur Regelung von Vorhaben Regimentsbefehle heraus.

 2.Weisungsbefugnis/ Befehlsgewalt

Vorstandsmitglieder sind gegenüber jedem Vereinsmitglied, Bataillonskommandeure gegenüber Kompanieführungen ihres Bataillons, sowie Kompanieführer und Kompaniefeldwebel gegenüber eigenen Kompaniemitgliedern weisungsbefugt.

 3.Wahlen

Das Wahlverfahren auf Regimentsebene ist in § 17 der Vereinssatzung geregelt. Für Beschluss- und Wahlverfahren in Bataillons- und Kompanieversammlungen gilt die gesetzliche und satzungsmäßige Regelung entsprechend. Demnach ist bei Wahlen die absolute Mehrheit notwendig. Sollte ein Kandidat im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreichen (über 50 %), scheidet bei Vorhandensein von mehr als zwei Kandidaten derjenige mit der niedrigsten Stimmenzahl aus. Es sind dann ein oder mehrere weitere Wahlgänge erforderlich.

 4.Vorstand

Die Führung des Vereins obliegt dem Vorstand und seinen Organen. Umfang sowie Rechte und Pflichten sind in der Vereinssatzung insbesondere in den §§ 10 bis 13 aufgeführt. (Dienstgrade gem. Übersicht 1)

 5.Bataillone

Neuwahlen auf Bataillonsebene finden unter der Leitung des Regimentsvorstandes statt, der zu der Wahlversammlung termingerecht vom jeweiligen Bataillon einzuladen ist.
Im Rahmen einer einberufenen Versammlung wählen die dem jeweiligen Bataillon zugeordneten Kompanien den Kommandeur ihres Bataillons für jeweils fünf Jahre, wobei jede Kompanie über bis zu drei Stimmen verfügt.
Weiterhin kann die Versammlung einen Kompanieführer zum Stellvertretenden Bataillonskommandeur, der bei Abwesenheit den gewählten Kommandeur vertritt und ihm in der Amtsführung zur Seite steht, wählen.
Der gewählte Kommandeur ernennt einen Adjutanten, der ihn für seine Amtszeit in der Amtsführung unterstützt.
Der Kommandeur kann weiteres Personal zu seiner Unterstützung hinzuziehen.
Die Aufgaben der Bataillone richten sich nach § 13 der Satzung. Das Bataillon gibt zur Regelung von Vorhaben Bataillonsbefehle heraus.

 6.Kompanien/ Kompanieneugründungen/ Kompanieauflösungen

Bestehende Kompanien wählen im Rahmen von Kompanieversammlungen einen Kompanievorstand, der aus folgenden Dienstposten besteht:

  • Kompanieführer
  • Kompaniefeldwebel
  • Kassierer
  • Schriftführer
  • Schießwart

(Dienstgrade gem. Übersicht 1)

Den Kompanien ist es unbenommen, weitere Personen zu wählen oder zu benennen (z.B. Fähnrich, Festausschuss o.ä.), die nicht dem Kompanievorstands angehören. Die Aufgaben der Kompanievorstände richten sich nach § 13 der Satzung. Neue Amtsinhaber sind durch den Bataillonskommandeur zu befördern.
Die Kompanie gibt zur Regelung von Vorhaben Kompaniebefehle heraus.

Beantragte Kompanieneugründungen sind sorgfältig zu prüfen und nur dort angebracht, wo durch bauliche Entwicklungen ein räumlicher Bezug zu einer bereits bestehenden Kompanie nicht herzuleiten ist. Es ist anzustreben, interessierte Neumitglieder in bereits bestehende Kompanien einzugliedern.
Beabsichtigte Neugründungen sind beim Regimentsvorstand zu beantragen und dort zu prüfen. Bei Erteilung einer Genehmigung auf Neugründung ist zur Gründungsversammlung der Regimentsvorstand und der betroffene Bataillonskommandeur hinzuzuziehen.
Bei Gründung einer neuen Kompanie wird diese durch den Regimentsvorstand einem Bataillon zugeordnet und eine Kompanienummer vergeben.
Soll aus einer Kompanie ein neuer Zug hervorgehen, ist zuvor das Einverständnis der alten Kompanie einzuholen. Ein Zug hat die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Kompanie.

Ist eine Kompanie aufgrund der Anzahl ihrer Mitglieder nicht mehr in der Lage, ein aktives Kompanieleben zu gestalten, kann sie im Rahmen einer Kompanieversammlung ihre Auflösung beschließen. Der vom Verein zur Verfügung gestellte Säbel ist zurück zu geben. Die Auflösung ist dem Vorstand anzuzeigen.

 7.Teilnahme an Ausmärschen

Bei der Teilnahme an Ausmärschen nimmt das Schützenregiment Ausmarschformation ein. Es gilt die traditionelle deutsche Kommandosprache.
Reihenfolgen, Abläufe und Zeiten sind durch einen Regimentsbefehl zu regeln. Grundsätzlich gilt: Fahnenzug – Stab – Regimentsvorstand – Bataillone I bis VII.
An der Spitze der Bataillone marschieren Bataillonskommandeur (rechts) und Adjutant (links) hinter dem Bataillonsfahnenträger, der von zwei Schützen flankiert wird.
Innerhalb der teilnehmenden Bataillone marschieren die zugeordneten Kompanien.
An der Spitze der Kompanie trägt der Kompaniefahnenträger die Kompaniefahne. Es folgen vor der rechten Marschreihe der Kompanieführer, vor der linken Marschreihe der Kompaniefeldwebel. In die ersten Rotten der Kompanien sind die restlichen Vorstandsmitglieder der Kompanie sowie verdiente Schützen und die Offiziere der Kompanie einzugliedern.
Grundsätzliche Formation einer Schützenkompanie:

 8.Dienstgrade und Beförderungen

Mit der Wahl eines Schützen auf einen höherwertigen Dienstposten geht in der Regel eine Beförderung einher. Für diese Dienstposten sind Anfangsdienstgrade gem. Übersicht 1 vorgesehen:

Ergänzungen:

  • Durch wen Beförderungen durchzuführen sind, ist der Übersicht 2 zu entnehmen.
  • Bataillonen ist es gestattet, Träger der Bataillonsfahnen zum Fähnrich/ Oberfähnrich zu befördern.
  • Von der Möglichkeit, Schützen im Mannschafts- und Unteroffiziersrang innerhalb der Kompanien zu befördern, ist regen Gebrauch zu machen. Als Anhalt gilt als Zeit zwischen zwei Beförderungen: Fünf Jahre.
  • Aufgrund besonderer Leistungen können Schützen ohne Dienstposten vom Regiment oder Bataillon befördert werden. Dabei ist die 1. Strichaufzählung zu beachten. Der Kompanieführer, in dessen Verantwortungsbereich die Beförderung beabsichtigt ist, ist zuvor anzuhören. Er hat kein Einspruchsrecht.

Übersicht 2

9.Anzug

a) Grundform
Die Uniform besteht aus der Lohner Schützenjacke mit Emblem auf dem linken Ärmel, Schulterstücke entsprechend dem Dienstgrad mit Kompanienummer/ Bataillonsnummer in Gold. Revers: gekreuzte Gewehre mit Zielscheibe, der schwarzen Hose, schwarzen Socken und schwarzen Schuhen. Dazu gehören ein weißes Hemd mit grüner Schützenkrawatte und der grüne Schützenhut mit Feder (Filz- oder Strohhut). Zu den eigenen Festmärschen wird ein geschmücktes Holzgewehr auf der linken Schulter getragen, Ausnahme: Offiziere (ab Leutnant), der aktive Kompanievorstand und ehemalige Kompaniefeldwebel.

Das Tragen der Schützenuniform ist an allen von der Regimentsführung, den Bataillons- oder Kompanieführungen für offiziell erklärten Veranstaltungen Pflicht. Bei

b) Abweichungen:

c) Anzug nach Ausscheiden aus dem Dienst:
          (In jedem Fall verbleibt ein verliehener Dienstgrad, Schulterstücke sind demnach weiter zu tragen, verliehene Schnüre verbleiben)

B. Orden und Auszeichnungen

  1. Orden
    Durch das Regiment werden folgende Orden jährlich im Rahmen des Schützenfestes verliehen:

Von den Bataillonen und Kompanien dürfen keine Orden ausgegeben werden, die in Form und Art vom Regiment verliehen werden, z. B. Orden für Kameradschaft und Treue, Treueorden, Kameradschaftsorden, Verdienstorden “Die gute Tat“. Orden am Band können nur vom Regiment verliehen werden.

2. Schnüre

Mit dem Innehaben einer Funktion kann das Tragen einer Dienstschnur verbunden sein. Die Schnur ist an der rechten Schulter zu tragen. Diese Schnur ist nach dem Ausscheiden abzulegen:

Für ehemalige Angehörige des Vorstands ist das Tragen einer Erinnerungsschnur bei Vorliegen der Voraussetzungen vorgesehen:

Durch das Regiment werden an Bataillonskommandeure, Adjutanten, Angehörige des Regimentsfahnenzuges, Kompanieführer und Kompaniefeldwebel Schnüre entsprechend ihrer ununterbrochenen Dienstzeit für 3, 5, 10, 15, 20 oder 25 Ausmärsche verliehen. Ununterbrochene Dienstzeiten als Kompanieführer und als Bataillonskommandeur werden aufeinander angerechnet, wenn sie unmittelbar aneinander anschließen.
Schnüre für drei- und fünf-jährige Tätigkeit werden durch die Bataillonskommandeure verliehen, alle anderen Schnüre durch das Regiment. Es wird grundsätzlich nur eine Schnur getragen (Ausnahme: Adjutant> Dienstschnur und ggf. Schnur gem. Dienstzeit)

C. Disziplinarordnung

  1. Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen der Vereinssatzung und gegen Anordnungen der Vereinsorgane können folgende Disziplinarmaßnahmen gegen Vereinsmitglieder verhängt werden: a) Missbilligung; b) schriftliche Abmahnung.
  2. Disziplinarmaßnahmen können nur von aktiven Vorstandsmitgliedern, Bataillonskommandeuren und Hauptleuten getroffen werden entsprechend ihrer Weisungsbefugnis.
  3. Ein möglicher Vereinsausschluss ist in § 7 der gültigen Fassung der Vereinssatzung geregelt.